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Anmerkung: Öffentliches WLAN-Netz im Vilshofener Innenstadtbereich

20.02.2015 , 12:15

Anmerkungen zu dem Antrag der CSU-Fraktion und der Fraktion der Jungen Liste, im Vilshofener Innenstadtbereich ein kostenloses öffentliches WLAN-Netz einzurichten

Es gibt Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einrichtung öffentlicher WLAN-Zugänge, die noch nicht befriedigend gelöst sind, jedenfalls nicht für die Anbieter solcher Zugänge.

Wer einen ungeschützten WLAN-Zugang einrichtet, der von einer unbegrenzten Anzahl von Personen genutzt werden kann, haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die von den Nutzern begangen werden.

Klassische Anwendungsfälle solcher Urheberrechtsverletzungen sind Downloads von Musikstücken und Filmen aus Tauschbörsen und anderen illegalen Internet-Speichern. Seit Jahren geht die Musik- und Filmindustrie massiv gegen solche Urheberrechtsverstöße vor. Das Aufdecken der Verstöße ist technisch relativ einfach, da die Tauschbörsen systematisch digital überwacht werden. Über eine Anfrage bei der Telekom können die Rechteinhaber erfragen, von welchem Anschluss die illegalen Downloads durchgeführt wurden.

Die Rechtsprechung hat dazu schon lange entwickelt, dass nicht allein die tatsächlichen Nutzer, deren Identität sich nicht immer zweifelsfrei feststellen lässt, für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aufzukommen haben, sondern auch diejenigen Personen und Einrichtungen, die den Zugang zum Internet bereitstellen, insbesondere, wenn es sich um ungeschützte WLANZugänge handelt. Ungeschützt sind solche Zugänge, die nicht durch ein qualifiziertes Passwort gesichert sind. Wenn es dritten Personen möglich ist, ohne Eingabe eines solchen qualifizierten Passwortes in ein WLAN-Netz zu gelangen, gilt das Netz als ungeschützt. Nach meinem Verständnis dürfte dies für alle öffentlichen WLAN-Netze zutreffen, unabhängig davon, ob sie kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Die Rechtsprechung zu den ungeschützten WLAN-Netzen führt in der Praxis dazu, dass sich ein privater Hausbesitzer und Familienvater gegenüber einem Rechteinhaber nicht darauf berufen kann, dass schließlich nicht er selbst Musikdateien aus dem Internet geladen hat, weil schließlich auch andere Familienangehörige den Zugang zum Internet haben. Der Inhaber des Anschlusses haftet als Störer für seine Angehörigen mit. Wer sein WLAN-Netz nicht mit einem sicheren Passwort schützt, das nur ein enger Nutzerkreis kennt, riskiert folglich, dass sich Personen von außen in das heimische WLAN-Netz einwählen und dieses mitnutzen. Der Anschlussinhaber haftet.

Dies ist für private WLAN-Netze, wie sie zum Beispiel in Familien genutzt werden, von der Rechtsprechung entschieden. Für Gewerbebetriebe, die ungeschützte WLAN-Netze einrichten, gilt nichts anderes. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Hotels, die ihren Gästen die Benutzung des hoteleigenen 2 von 3 WLAN anbieten. Der Hotelinhaber haftet für Urheberrechtsverletzungen, die von den Gästen verübt werden, dann nicht, wenn er die Gäste zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen hat. Einem Hotelinhaber ist so etwas möglich, weil er einen direkten Kontakt zu seinen Gästen beim Einchecken an der Rezeption hat und dabei auf den Anmeldeformularen auf diese rechtlichen Besonderheiten hinweisen kann.

Fraglich ist aber, wie in einem öffentlichen WLAN-Netz, wie es gemäß dem Antrag für die Vilshofener Innenstadt vorgesehen ist, zu derartigen Kontakten und Hinweisen an die Nutzer kommen soll. Einem kostenlosen öffentlichen WLAN-Netz widerspricht gerade der Gedanke, mit den Nutzern Verträge zu schließen oder in sonstiger Weise einen rechtlich relevanten Kontakt herzustellen.

Nach Einschätzung aller Kommentatoren befindet sich nach derzeitiger Gesetzeslage der Anbieter eines öffentlichen WLAN-Netzes in einer Grauzone. Die politische Diskussion, ob speziell für öffentliche WLAN-Netze eine Ausnahme von der Haftung bei Urheberrechtsverstößen geschaffen werden soll, beginnt erst.

Unabhängig davon stellt sich die praktische Frage, ob die Einrichtung eines öffentlichen WLAN-Netzes tatsächlich erforderlich ist. Die meisten Smartphone- und Tablett-Nutzer verfügen inzwischen über Internet-Flatrates, sodass sie über die normale Telefonverbindung des eigenen Gerätes einen Kontakt zum Internet herstellen können, ohne dabei auf öffentliche WLANNetze angewiesen zu sein.

Der Stadtrat wird bei seiner Entscheidung über den Antrag abwägen müssen, ob angesichts einer nur geringen Nachfrage bzw. geringen praktischen Relevanz das Risiko eingegangen werden soll, bei Unterlassungs- und Haftungsansprüchen aufgrund missbräuchlichen Nutzerverhaltens mit nicht kalkulierbaren, in der Summe aber möglicherweise sehr erheblichen Kosten belastet zu werden.

Im Ergebnis dürfte es sinnvoller sein, zunächst abzuwarten, ob der Gesetzgeber für öffentliche WLAN-Netze besondere Bestimmungen trifft, die das Risiko, in Anspruch genommen zu werden, ausschließen.

Wer die Fragen vertiefen möchte, sei auf die nachfolgenden interessanten Links verwiesen:

http://irights.info/artikel/ein-netz-voller-fallgruben-stoererhaftungdatenschutz-meldepflicht-faq/24641

http://irights.info/artikel/privates-offentliches-und-gewerbliches-wlan-werhaftet-wann/17925

 

Dr. Thomas Kreideweiß

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