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Antrag: FWG/Grüne für Verbesserungen am Parkhaus auf der Bürg

09.03.2015 , 12:30

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

aufgrund der Diskussion zum Parkhaus, die in der letzten Stadtratssitzung stattfand, ergaben sich in der Nachbetrachtung weitere Fragen, die ich namens und im Auftrag der Fraktion FWG/Grüne zum Gegenstand eines Antrages mache. Der Stadtrat möge beschließen:

1. Im Parkhaus auf der Bürg wird mindestens ein Behindertenparkplatz eingerichtet.

2. Der Verkehr auf der Bürg entlang des Parkhauses wird durch Geschwindigkeitsbegrenzung und bauliche Maßnahmen beruhigt.

 

Begründung:

zu 1)

Das Parkhaus auf der Bürg verfügt nicht über einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz. Zu einem barrierefreien Parkhaus gehört mindestens ein echter Stellplatz für Fahrzeuge von behinderten Personen. Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Dies gilt insbesondere für Stellplätze und Garagen (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 BayBO). In Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayBO ist festgelegt, dass die notwendigen Stellplätze für Besucher und Benutzer in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein müssen. Der Begriff der Barrierefreiheit wird zusätzlich in Art. 2 Abs. 10 BayBO definiert. Danach sind bauliche Anlagen barrierefrei, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Speziell für einen Stellplatz bedeutet dies, dass sich der Behinderte ohne fremde Hilfe vom Rollstuhl in sein Fahrzeug bewegen kann. Daher muss der Parkplatz ausreichend breit sein, um neben einem Fahrzeug üblicher Breite auch einen Rollstuhl platzieren zu können. Parkplätze, die eine behinderte Person mit ihrem Fahrzeug zwar ansteuern kann, die aber mangels ausreichender Breite nicht geeignet sind, in einen Rollstuhl umzusteigen, können nicht als barrierefrei gelten. Die DIN 18040-1 legt für neu errichtete öffentliche Gebäude die notwendigen Abmessungen bei PKW-Stellplätzen für Rollstuhlfahrer fest. Der Stellplatz muss mindestens 350 cm breit und 500 cm lang sein und soll sich in der Nähe des barrierefreien Zugangs befinden. Die DIN 18040-1 ist aufgrund der Vollzugshinweise des Bayerischen Innenministeriums im Schreiben vom 01.07.2013 als eine Technische Baubestimmung, die einzuhaltende technische Regeln festlegt, definiert (Punkt 0.4 des Schreibens). Bei der Planung und beim Bau des Parkhauses hätte die Norm daher zwingend beachtet werden müssen. Ob sich einzelne der vorhandenen Stellplätze bereits jetzt eignen, als behindertengerechte Parkplätze ausgewiesen und beschildert zu werden, ist zu prüfen. Wie viele solcher behindertengerechten Stellplätze erforderlich sind, geben die Vorschriften nicht an. Der Gesetzgeber fordert aber offensichtlich, dass mindestens ein geeigneter Stellplatz eingeplant wird. Warum es im Bürg-Parkhaus gar keinen behindertengerechten Stellplatz gibt, ist unserer Fraktion unklar. Unabhängig von den Überlegungen, die in der Planungsphase dazu angestellt wurden, erscheint es uns notwendig, nachträglich mindestens einen solchen behindertengerechten Stellplatz zu schaffen und klar zu beschildern.

zu 2)

Momentan kann der Fahrzeugverkehr mit maximal 50 km/h entlang des Parkhauses fahren und dies in beide Richtungen. Gleichzeitig treten Personen, darunter auch Kinder, ältere und behinderte Menschen, aus dem Eingangsbereich des Parkhauses auf die Straße oder nähern sich von der Treppe vom Stadtplatz her dem Parkhaus. Andere Personen steuern die verschiedenen Hauseingänge an. Personenverkehr und Fahrzeugverkehr vertragen sich entlang des Parkhauses nur, wenn zur Vermeidung von Unfällen eine Geschwindigkeitsbeschränkung eingeführt wird. Auf dem Stadtplatz selbst ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Es gibt keinen sinnvollen Grund, auf der schmalen Bürg, die in beide Richtungen befahrbar ist, bei gleichzeitigem Fußgängerverkehr eine höhere Geschwindigkeit zuzulassen. Ferner sollte durch bauliche Maß- nahmen auf den Eingangsbereich des Parkhauses hingewiesen werden. Am Eingang könnten zum Beispiel Pflanzentröge aufgestellt werden, um optisch einen Übergang vom Parkhaus zum Straßenbereich zu markieren. Denkbar wäre auch, am Eingang des Parkhauses zur gegenüberliegenden Treppe, die zum Stadtplatz führt, einen regulären Fußgängerüberweg mit Fahrbahnmarkierung und dem StVO-Zeichen 350 einzurichten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Kreideweiß
Stadtrat

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